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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 03/2011
| 1. | Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen, Bestellungen, Ergänzungen, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit jedenfalls unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Mündliche Abreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Angaben in unseren Auftragsbestätigungen gelten als richtig und auftragsgemäß, wenn wir vom Kunden innerhalb von fünf Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung keine gegenteilige schriftliche Mitteilung erhalten. In der Auftragsbestätigung verwendete Incoterms beziehen sich auf die Fassung 2000. Sie gehen im Rahmen ihres Regelungsumfangs den nachstehenden Bedingungen vor. |
| 2. | Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Beschreibungen und sonstige technische Daten geben Annäherungswerte wieder. Sie sind für uns unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Bei Lieferung nach Angaben und Zeichnungen, die nicht von uns stammen, übernehmen wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit daraus entnommener Werte, eine Überprüfung durch uns erfolgt vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Absprache nicht. |
| 3. | Änderungen unserer Preisbildungsfaktoren berechtigen uns in jedem Stadium zur Änderung des mit Ihnen vereinbarten Preises, ausgenommen sie sind von uns verschuldet. Kalkulationsgrundlage sind die Einkaufspreise der Grundstoffe. |
| 4. | Die Zahlung entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Auch im Fall anderslautender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Lieferung selbst anzurechnen. Wir sind uneingeschränkt zur Kompensation berechtigt. Zahlungen mit Verrechnungsschecks bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Scheck fristgerecht – mindestens jedoch vier Werktage vor dem Fälligkeitstermin – in unserem Firmensitz in Wien (Tenschertstraße 3, 1230 Wien) einlangt. Eine Verlängerung von Skonto-Fristen oder Zahlungszielen durch einen allfälligen Betriebsurlaub des Kunden ist jedenfalls ausgeschlossen. |
| 5. | Ab Fälligkeit des Kaufpreises wird dieser mit 8% über dem Basiszinssatz gemäß § 352 UGB verzinst. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges die uns entstehenden Mahnspesen und Inkassospesen in gleicher Höhe wie sie den Inkassoinstituten gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, (BGBl 141/1996) in der jeweils gültigen Fassung zustehen, zu ersetzen sowie sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. |
| 6. | Jedwede Aufrechnung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit der von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Kunden gegen uns zulässig. |
| 7. | Wenn uns Umstände bekannt werden, die das Zahlungsverhalten oder die Kreditwürdigkeit des Kunden verschlechtert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, von allen getroffenen Vereinbarungen im Gesamten oder in einzelnen Punkten durch einseitige schriftliche Erklärung abzugehen. |
| 8. | Der Kunde erwirbt an der vertragsgegenständlichen Ware erst Eigentum mit vollständiger Bezahlung aller aus diesem Vertrag, wie aus der Geschäftsverbindung zwischen ihm und uns resultierenden Forderungen (Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung. Der Kunde hat uns verbindlich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von etwaigen Beschädigungen oder Untergang der Ware. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden einschließlich der Verletzung von Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. |
| 9. | Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäfts¬verkehrs verarbeiten und veräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt die ihm hieraus entstehenden Ansprüche gegen Dritte an uns ab und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an, sind jedoch mit einer Einziehung der abgetretenen Ansprüche durch den Kunden einverstanden. Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund diese Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offen zu legen, insbesondere dann, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Fall im Sinne des Punktes 7 vorliegt. |
| 10. | Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und / oder -erschwerungen gleich, die uns die Lieferung unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt bei uns oder bei einem Dritten eintritt, wie beispielsweise auch Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches. Der Kunde kann von uns in solchen Fällen die schriftliche Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht in dem vorgenannten Sinn, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. |
| 11. | Mängelrügen sind nur in Schriftform rechtswirksam. Für die Einhaltung von Fristen ist in diesem Zusammenhang das Einlangen bei uns maßgebend. Gelieferte Ware ist bei Anlieferung sofort auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen; etwaige Feststellungen müssen auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief vermerkt werden. Mängelrügen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich bekannt gegeben werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Weiterbearbeitetes bzw. montiertes Material ist von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. |
| 12. | Bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie wesentlich sind, ist uns Gelegenheit zur Behebung in angemessener Frist zu geben. Diese Angemessenheit hängt von unseren eigenen Liefermöglichkeiten ab und wird danach festgelegt. Über die unmittelbare Mängelbehebung hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen. |
| 13. | Der Kunde ist verpflichtet, beim Einbau und bei der Montage der von uns gelieferten Bauelemente die technischen Richtlinien, die anerkannten Regeln der Technik und besonders unsere Verarbeitungsrichtlinien (= Montageempfehlung, Montagerichtlinie; Suchwort: Montage) einzuhalten. Die Verarbeitungsrichtlinien (= Montageempfehlung, Montagerichtlinie; Suchwort: Montage) stehen auf unserer Homepage (www.hoesch.at) bereit, können jedoch vom Kunden auch schriftlich angefordert werden (per Email: office@hoesch.at oder per Brief an unseren Sitz in Wien (Tenschertstraße 3, 1230 Wien)). Unsere Hinweise für Transport und Lagerung (diese befinden sich auf der Rückseite des Lieferscheins oder als Download auf unserer Homepage: www.hoesch.at ) sind unbedingt einzuhalten. Für Schäden, die aus der Missachtung unserer Verarbeitungsrichtlinien (=Montageempfehlung, Montagerichtlinie; Suchwort: Montage) und unserer Transport- und Lagerungshinweise entstehen, haften wir nur für den Fall unseres vorsätzlich schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens. |
| 14. | Die beanstandete Ware ist vom Kunden bis zur Klärung seiner Beanstandungen auf seine Kosten ordnungsgemäß dergestalt zu lagern, dass sie keinerlei Schaden nehmen kann. |
| 15. | Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl verbessern oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware liefern (Austausch), wobei die zurückgenommene Ware wieder uns gehört. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder von uns gewünscht, kann der Kunde nach unserer Genehmigung zunächst Preisminderung verlangen; sollte auch die Preisminderung von uns abgelehnt werden, kann der Kunde, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Ansprüche, die über die Gewährleistungsbehelfe hinausgehen, werden ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Mängelrügen sowie Gewährleistungsprüfung und Gewährleistungsdurchführung unterbrechen nicht die Verjährungsfrist. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Bei Reparaturaufträgen, Umbauten oder Änderungen an alter oder fremder Ware, sowie bei Lieferung gebrauchter Ware, entfällt jegliche Gewährleistung. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB, dass der Mangel bei der Übergabe bereits vorhanden war, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorkommt, wird ausgeschlossen. Der Kunde hat daher ebenso nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung vorlag. |
| 16. | Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei Lieferung anderer als kontrahierter Ware. |
| 17. | Unsere Haftung für Dritte (Mitarbeiter, Zulieferer, Erfüllungsgehilfen etc.) geht dem Grunde und der Höhe nach nur soweit, als wir sie diesen gegenüber rechtlich und wirtschaftlich durchsetzen können. Jegliche Schadenersatzpflicht ist auf den Fall vorsätzlich schuldhaften oder grob fahrlässigen Verhaltens und auf den Ersatz unmittelbarer Schäden beschränkt, insbesondere ist der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden ausgeschlossen. Es gilt als vereinbart, dass bei Schadenersatzansprüchen maximal bis zur einfachen Höhe der Vertragssumme gehaftet wird. |
| 18. | Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages (z.B. Vorliegen der Spezifikation des Kunden) und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer Bescheinigungen. Von diesen Voraussetzungen ist auch die Einhaltung von Lieferterminen abhängig. Vereinbarte Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart ist. |
| 19. | Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. |
| 20. | Wenn nicht ausdrücklich anders mit dem Kunden vereinbart, sind alle Verpackungen unserer Produkte, welche im Inland (Österreich) in Verkehr gebracht werden, über das ARA-System (Sammel- und Verwertungssystem) unter der Lizenznummer 6532 lizenziert. Diese Lizenzkosten kommen separat zur Verrechnung. Exportprodukte (Ausfuhr aus Österreich) werden nicht lizenziert. |
| 21. | Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden unter den genannten Voraussetzungen über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Bei Zustellung der Ware übernimmt der Kunde, oder sonst wir auf seine Kosten und Gefahr, die unverzügliche Entladung der Ware am Lieferort. Wenn der Versand oder die Zustellung durch den Kunden verzögert wird, geht in beiden Fällen mit der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. |
| 22. | Sollte eine der Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, ganz oder teilweise, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. |
| 23. | Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auf seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Es gilt österreichisches materielles und formelles Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. |
| 24. | Ersatzweise zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten die Ö-Normen und ersatzweise hierzu die Allgemeinen österreichischen Rechtsvorschriften. Im Fall von Widersprüchen gehen die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen den Ö-Normen und diese den Allgemeinen österreichischen Rechtsvorschriften vor. |
| 25. | Etwaigen abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich; sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen künftig nicht nochmals ausdrücklich widersprechen sollten. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten vorbehaltlich Änderung oder anderer ausdrücklicher Vereinbarung im Übrigen auch für alle künftigen Lieferungen an den Kunden im Rahmen der zwischen ihm und uns bestehenden Geschäftsverbindung sowie für alle Vertragstypen (z.B. Kauf, Werkvertrag). |
| 26. | Alle Preise verstehen sich exklusive USt (Umsatzsteuer)/MWSt (Mehrwertsteuer). |
| 27. | Einwilligung zur Datenverarbeitung und zum Erhalt von Werbung und Produktinformationen Der Kunde willigt hiermit ausdrücklich ein, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten, die er der Hoesch Bausysteme GmbH mit Sitz in Wien (Tenschertstraße 3, 1230 Wien) zur Verfügung gestellt hat, durch die Hoesch Bausysteme GmbH, die ThyssenKrupp AG, ThyssenKrupp Allee 1, 45153 Essen, Deutschland, sowie durch die ThyssenKrupp Steel Europe AG, Kaiser-Wilhelm-Straße 100, 47166 Duisburg, Deutschland für Zwecke des eigenen Marketings, der Direktwerbung oder der Produktinformationsübermittlung gegenüber ihm als Kunden, unter anderem durch Einrichtung einer Kundendatei, erfolgen kann. Die Einwilligung zur Kontaktaufnahme gilt für alle Kommunikationswege, egal ob diese über Telefon, Telefax oder elektronischer Post (Email, SMS, MMS, …) erfolgt. Diese Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft von dem Kunden widerrufen werden. Diesen Widerruf kann der Kunde gegenüber Hoesch Bausysteme GmbH jederzeit durch schriftliche Erklärung beim Vertragsabschluss oder Übermittlung einer Email an office@hoesch.at oder auch per Brief an den Firmensitz (Hoesch Bausysteme GmbH, Tenschertstraße 3, 1230 Wien) erklären. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, aufgrund dessen eine natürliche oder juristische Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann, z. B. Name, Firma, Firmensitz, Wohnanschrift, Email-Adresse, Geburtsdatum, Kontoverbindung etc. Wir verwenden die personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung, der Marktforschung sowie zur bedarfsgerechten Gestaltung unserer Angebote. |