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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand 07/2006

1.Unsere Angebote sind freibleibend. Annahmeerklärungen, Bestellungen, Ergänzungen, Zusicherungen und alle sonstigen Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit jedenfalls unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Mündliche Abreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Angaben in unseren Auftragsbestätigungen gelten als richtig und auftragsgemäß, wenn wir vom Käufer innerhalb von fünf Tagen nach Datum der Auftragsbestätigung keine gegenteilige schriftliche Mitteilung erhalten. In der Auftragsbestätigung verwendete Incoterms beziehen sich auf die Fassung 2000. Sie gehen im Rahmen ihres Regelungsumfangs den nachstehenden Bedingungen vor. Durch die Einführung des EURO werden weder die Vereinbarungen selbst, noch die mit der Durchführung dieser Vereinbarungen bestellten Sicherheiten berührt.

2.Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Beschreibungen und sonstige technische Daten geben Annäherungswerte wieder. Sie sind für uns unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Bei Lieferung nach Angaben und Zeichnungen, die nicht von uns stammen, übernehmen wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit daraus entnommener Werte, eine Überprüfung durch uns erfolgt vorbehaltlich anderslautender ausdrücklicher schriftlicher Absprache nicht.

3.Änderungen unserer Preisbildungsfaktoren berechtigen uns in jedem Stadium zur Änderung des mit Ihnen vereinbarten Preises, ausgenommen sie sind von uns verschuldet. Kalkulationsgrundlage sind die Einkaufspreise der Grundstoffe.

4.Die Zahlung entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen hat so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Auch im Fall anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Forderungen anzurechnen; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Lieferung selbst anzurechnen. Wir sind uneingeschränkt zur Kompensation berechtigt.

5.Ab Fälligkeit des Kaufpreises wird dieser mit 6 % über dem jeweils zu Beginn eines Kalenderquartals (mit vereinbarter Gültigkeit für dieses Quartal) verlautbarten 3-Monats-Euribor, bei Kapitalisierung zu jedem Kalenderquartal, verzinst. Der Käufer verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges die uns entstehenden Mahnspesen und Inkassospesen in gleicher Höhe wie sie den Inkassoinstituten gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen, (BGBL 1996/141) in der jeweils gültigen Fassung zustehen, zu ersetzen.

6.Jedwede Aufrechnung oder Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit der unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Kunden gegen uns zulässig.

7.Wenn uns Umstände bekannt werden, die das Zahlungsverhalten oder die Kreditwürdigkeit des Kunden verschlechtert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, von allen getroffenen Vereinbarungen im Gesamten oder in einzelnen Punkten durch einseitige schriftliche Erklärung abzugehen.

8.Der Käufer erwirbt an der vertragsgegenständlichen Ware erst Eigentum mit vollständiger Bezahlung aller aus diesem Vertrag, wie aus der Geschäftsverbindung zwischen ihm und uns resultierenden Forderungen (Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherheit für unsere Saldoforderung.

9.Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs verarbeiten und veräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt die ihm hieraus entstehenden Ansprüche gegen Dritte an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an, sind jedoch mit einer Einziehung der abgetretenen Ansprüche durch den Käufer einverstanden. Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund diese Einzugsermächtigung zu widerrufen und die Abtretung offen zu legen, insbesondere dann, wenn ein Fall im Sinne des Punktes 7 vorliegt.

10.Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige wesentliche, von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Export- oder Importhindernisse und / oder -erschwerungen gleich, die uns die Lieferung unmöglich machen, und zwar gleichgültig, ob der Fall der höheren Gewalt bei uns oder bei einem Dritten eintritt, wie beispielsweise auch Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches. Der Käufer kann von uns in solchen Fällen die Erklärung verlangen, ob wir vom Vertrag zurücktreten, oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns nicht in dem vorgenannten Sinn, so kann der Käufer zurücktreten.

11.Mängelrügen sind nur in Schriftform rechtswirksam. Für die Einhaltung von Fristen ist in diesem Zusammenhang das Einlangen bei uns maßgebend. Gelieferte Ware ist bei Anlieferung sofort auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit der Bestellung zu prüfen; etwaige Feststellungen müssen auf dem Lieferschein bzw. Frachtbrief vermerkt werden. Reklamationen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung schriftlich bekannt gegeben werden. Weiterbearbeitetes bzw. montiertes Material ist von einer Reklamation ausgeschlossen.

12.Bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie wesentlich sind, ist uns Gelegenheit zur Behebung in angemessener Frist zu geben. Diese Angemessenheit wird nach unseren eigenen Liefermöglichkeiten beurteilt. Über die unmittelbare Mängelbehebung hinausgehende Ansprüche werden einvernehmlich ausgeschlossen.

13.Die beanstandete Ware ist vom Käufer bis zur Klärung seiner Reklamation auf seine Kosten ordnungsgemäß dergestalt zu lagern, dass sie keinerlei Schaden nehmen kann.

14.Bei berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl verbessern oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und an ihrer Stelle einwandfreie Ware liefern, wobei die zurückgenommene Ware uns gehört. Statt dessen können wir auch den Minderwert ersetzen. Ansprüche, die über Verbesserung oder Wandelung oder Preisminderung hinausgehen, wobei durch eines die anderen konsumiert werden, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Gewährleistungsfristen betragen bei beweglichen Sachen 3 Monate, bei unbeweglichen 6 Monate. Mängelrügen sowie Gewährleistungsprüfung und Gewährleistungsdurchführung unterbrechen nicht die Verjährungsfrist. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Bei Reparaturaufträgen, Umbauten oder Änderungen an alter oder fremder Ware, sowie bei Lieferung gebrauchter Ware, entfällt jede Gewährleistung.

15.Die vorstehenden Regelungen gelten auch bei Lieferung anderer als kontrahierter Ware.

16.Unsere Haftung für Dritte (Mitarbeiter, Zulieferer, Erfüllungsgehilfen etc.) geht dem Grunde und der Höhe nach nur soweit, als wir sie diesen gegenüber rechtlich und wirtschaftlich durchsetzen können. Jegliche Schadenersatzpflicht ist auf den Fall vorsätzlich schuldhaften Verhaltens und auf den Ersatz unmittelbarer Schäden beschränkt, insbesondere ist der Ersatz von Folgeschäden ausgeschlossen. Es gilt als vereinbart, daß bei Schadenersatzansprüchen maximal bis zur einfachen Höhe der Vertragssumme gehaftet wird.

17.Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages (z.B. Vorliegen der Spezifikation des Kunden) und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer Bescheinigungen. Von diesen Voraussetzungen ist auch die Einhaltung von Lieferterminen abhängig. Vereinbarte Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich vereinbart ist.

18.Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.

19.Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Die Gefahr geht auch dann auf den Vertragspartner unter den genannten Voraussetzungen über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Bei Zustellung der Ware übernimmt der Kunde, oder sonst wir auf seine Kosten und Gefahr, die unverzügliche Entladung der Ware am Lieferort. Wenn der Versand oder die Zustellung durch den Vertragspartner verzögert wird, geht in beiden Fällen mit der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Vertragspartner über.

20.Sollte eine der Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise, gleich aus welchem Grund, unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt.

21.Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auf seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Es gilt österreichisches materielles und formelles Recht mit Ausnahme des internationalen Kaufrechts.

22.Ersatzweise zu diesen Geschäftsbedingungen gelten die Ö-Normen und ersatzweise hierzu die Allgemeinen Rechtsvorschriften. Im Fall von Widersprüchen gehen die Geschäftsbedingungen den Ö-Normen und diese den Allgemeinen Rechtsvorschriften vor.

23.Etwaigen Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich, sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen künftig nicht nochmals ausdrücklich widersprechen sollten. Unsere Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich Änderung oder anderer ausdrücklicher Vereinbarung im Übrigen auch für alle künftigen Lieferungen an den Käufer im Rahmen der zwischen ihm und uns bestehenden Geschäftsverbindung sowie für alle Vertragstypen (z.B. Kauf, Werkvertrag).

24.Alle Preise verstehen sich exkl. MWSt.

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